Erwägungen
Der Fall betrifft einen Versicherten, der bereits Arbeitslosenentschädigungen erhalten hatte, als die Arbeitslosenkasse ein Zweifelsfallverfahren einleitete. Gemäß der bisherigen Rechtsprechung (ARV 1953 Nr. 32 S. 31) war das Zweifelsfallverfahren nur auf noch nicht ausbezahlte Leistungen anwendbar. Das Bundesgericht musste nun entscheiden, ob an dieser Praxis festzuhalten ist oder ob das Zweifelsfallverfahren auch bei laufendem Leistungsbezug zulässig sein soll.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass ausreichend gewichtige Gründe für eine Änderung der bisherigen Praxis vorliegen. Die Beschränkung des Zweifelsfallverfahrens auf noch nicht ausbezahlte Leistungen vermag der Vielfalt der im Verwaltungsalltag vorkommenden Sachverhalte nicht gerecht zu werden. Tatsächlich können auch erst im Laufe eines Leistungsbezugs Zweifel an der Anspruchsberechtigung eines Versicherten auftauchen, etwa weil relevante Informationen bisher vorenthalten wurden oder der Versicherte umdisponiert, ohne dies der Kasse zu melden.
Eine jederzeitige Überprüfung der Anspruchsberechtigung durch die kantonale Amtsstelle muss daher möglich bleiben. Es erscheint somit sachgerecht, die Durchführung eines Zweifelsfallverfahrens auch bei laufendem…