Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft die Frage, ob die unterliegende Arbeitslosenkasse in einem Verfahren vor dem Bundesgericht Gerichtskosten zu tragen hat. Die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen hatte gegen eine Entscheidung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.

Nach der bisherigen Rechtsprechung mussten Arbeitslosenkassen in kostenpflichtigen Verfahren vor dem Bundesgericht die Gerichtskosten tragen. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) im Jahr 2007 stellt sich nun die Frage, ob sich daran etwas geändert hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Grundsätze der Kostentragungspflicht weitgehend vom bisherigen Recht übernommen wurden. Gemäß Art. 66 Abs. 4 BGG sind Bund, Kantone, Gemeinden sowie Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben von den Gerichtskosten befreit, sofern sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis handeln und es nicht um ihr Vermögensinteresse geht.

Das Bundesgericht stellt klar, dass die kantonalen Arbeitslosenkassen als Kantonsorgane unter den Begriff "Kanton" fallen und somit von der Kostenbefreiung profitieren. Die privaten Arbeitslosenkassen…