Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Arbeitslosen, der von der Arbeitslosenversicherung Arbeitslosenentschädigungen erhalten hat, obwohl er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübte. Das kantonale Arbeitsamt stellte daraufhin fest, dass der Arbeitslose nicht einsatzfähig war und seine Antrag auf Arbeitslosenentschädigung abwies. Die Arbeitslosenversicherungskasse verlangte dann die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Entschädigungen.

Die beteiligten Parteien sind der Arbeitslose, die Arbeitslosenversicherungskasse und das kantonale Arbeitsamt. Das Verfahren begann am 20. Oktober 1993, als die Arbeitslosenversicherungskasse den Fall dem kantonalen Arbeitsamt zur Entscheidung über die Einsatzfähigkeit vorlegte. Das kantonale Arbeitsamt traf am 15. Januar 1998 eine Entscheidung, die vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigt wurde.

Erwägungen

Die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts basiert auf Artikel 95 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG), der vorsieht, dass die Arbeitslosenversicherungskassen die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Entschädigungen verlangen müssen. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine Revision oder eine prozessuale Revision erfüllt waren, insbesondere, ob die ursprüngliche Entscheidung der Arbeitslosenversicherungskasse offensichtlich fehlerhaft war.

Das Gericht stellte fest, dass die Entscheidung des kantonalen Arbeitsamts, die den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung abwies, für die Arbeitslosenversicherungskasse verbindlich war, dass diese jedoch frei prüfen musste, ob die Voraussetzungen für…