Erwägungen

Die Versicherte Emmy Gisler, eine Missionsschwester, die damals in Algerien tätig war, wurde von der Schweizerischen Botschaft im März 1970 darüber informiert, dass sie ab April 1970 Anspruch auf eine AHV-Altersrente habe. In dem Schreiben wurde sie auch darauf hingewiesen, dass sie den Rentenbezug um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben könne. Gisler bejahte auf dem Anmeldeformular vom 19. März 1970 die Frage nach dem Rentenaufschub und gab an, dass die Rente nicht sofort ausbezahlt werden solle.

Im Mai 1970 teilte die Botschaft Gisler die Verfügung über den Rentenaufschub mit und wies sie darauf hin, dass bei einem Abruf der Rente mehr als ein Jahr nach Rentenbeginn keine rückwirkende Auszahlung erfolgen würde. Als Gisler die Rente schliesslich im November 1971 abrief, erliess die Ausgleichskasse des Kantons Zürich eine entsprechende Rentenverfügung.

Gisler erhob Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die rückwirkende Auszahlung der Rente ab April 1970. Sie machte geltend, dass sie einem Irrtum erlegen sei und geglaubt habe, die Rentenbeträge würden nur zurückgestellt, sofern sie diese vom Ausland her nicht beziehen wolle.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass nach dem Gesetz eine Nachzahlung von aufgeschobenen Renten ausgeschlossen ist. Der versicherungsmässige Gegenwert der nicht bezogenen Leistungen beinhalte nicht nur den Gegenwert der Leistungen, auf die der einzelne Rentner verzichtet hat, sondern auch einen durchschnittlichen Anteil an den Beträgen, die infolge des Ablebens anderer Rentenbezüger innerhalb der Aufschubsdauer nicht ausbezahlt wurden. Dieser Anteil könne nur berechnet werden, wenn eine Wahl zwischen Nachzahlung oder Zuschlag ausgeschlossen sei.

Das Gericht stellte weiter fest, dass Gisler durch die Schreiben der Botschaft eindeutig und klar über die…