Erwägungen
Der 1952 geborene [A.] war zuletzt beim Bund tätig gewesen. Dieser löste das Arbeitsverhältnis fristlos auf. [A.] meldete sich daraufhin am 26. Mai 2014 zum Leistungsbezug ab 2. Mai 2014 bei der Arbeitslosenversicherung an. Das beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern (beco), zog von der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung Altersleistungen der beruflichen Vorsorge, gemäss den Angaben der Pensionskasse des Bundes PUBLICA, auf der Grundlage eines provisorischen Alterskapitalbezugs von Fr. 860'017.95 ab. Dieses Kapital stellte die Bundesanwaltschaft im Rahmen eines gegen [A.] laufenden Strafverfahrens wegen des Verdachts auf ungetreue Amtsführung und Betrug mit Beschlagnahmebefehl vom 8. Mai 2014 bei der PUBLICA sicher.
[A.] erhob Beschwerde gegen den Entscheid des beco, die Altersleistungen von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab. Daraufhin führte A. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden, unabhängig davon, ob sie in Form einer Rente oder eines Kapitalbezugs ausgerichtet werden. Auch wenn das Vorsorgekapital im Rahmen eines Strafverfahrens beschlagnahmt wird, ändert dies nichts an der Anrechnung auf die Arbeitslosenentschädigung.
Das Bundesgericht begründete dies damit, dass das beschlagnahmte…