Erwägungen

Die Pensionskasse B. ist Eigentümerin einer Überbauung mit über hundert Wohnungen. Sie kündigte den Mietvertrag mit A. ordentlich und begründete dies mit dringenden Sanierungsarbeiten an den Gipsdecken in sämtlichen Wohnungen, die nicht in Anwesenheit von Mietparteien durchgeführt werden könnten. A. focht die Kündigung als gegen Treu und Glauben verstossend an, da er die Begründung als unvollständig und ungenau erachtete.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A. ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte klar, dass eine Begründung der Kündigung auch dann kein Gültigkeitserfordernis ist, wenn die Kündigung im Hinblick auf Sanierungs- oder Umbauarbeiten erfolgt. Die allgemeinen Grundsätze zur Begründung von Kündigungen finden auch bei Sanierungs- und Umbaukündigungen Anwendung.

Zwar kann die Begründung auf faktischer Ebene, d.h. im Rahmen der Beweiswürdigung, eine erhebliche Bedeutung haben. Wenn die Vermieterschaft im Zeitpunkt der Kündigung über ein genügend ausgereiftes Projekt verfügt, ist es ihr zumutbar, die Kündigung entsprechend genau zu begründen. Eine pauschale…