Erwägungen

Der türkische Staatsangehörige [K.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen verschiedener Straftaten, insbesondere Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, zu zwei Jahren Gefängnis und lebenslanger Landesverweisung verurteilt. Das Obergericht rechnete ihm dabei nur 100 Tage der Untersuchungshaft an, die er vom 21. Oktober 1975 bis zum 10. Mai 1976 verbüßt hatte.

[K.] erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil, da ihm lediglich 100 statt 202 Tage Untersuchungshaft angerechnet wurden. Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor die Anrechnung der vollen Untersuchungshaft beantragt.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass ein Beschuldigter nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen nicht verpflichtet ist, Straftaten zu offenbaren, zu denen er nicht befragt wird. Er darf diese daher verschweigen und muss die Untersuchung nicht zu seinem Nachteil fördern oder erleichtern.

Einfaches Leugnen der Straftaten durch den Beschuldigten, solange ihm diese nicht nachgewiesen werden können, hat jedoch keine weitergehenden Auswirkungen auf den Verfahrensgang als eine Aussageverweigerung. Es ist daher gerechtfertigt, bloßes Leugnen der erlaubten Aussageverweigerung gleichzustellen, was die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht ausschließt.

Anders verhält es sich, wenn der…