Erwägungen
Mit Vertrag vom 13. September 1996 verkaufte Rolf Weber (Kläger) den Betrieb "IPK, Institut für Personalfragen und Kaderauslese, Rolf Weber" an Rolf Frick (Beklagter) zum Preis von Fr. 155'000.- und verpflichtete sich, seinen Namen im Handelsregister löschen zu lassen. Der Beklagte leistete die erste Zahlung von Fr. 30'000.-, erklärte aber am 3. Juli 1997 seinen Rücktritt vom Vertrag, da der Kläger die Erklärung für die Löschung im Handelsregister nicht unterzeichnet habe. Der Kläger erhob Klage auf Zahlung der restlichen Fr. 125'000.- nebst Zins.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Kläger eine unbeständige Vorleistungspflicht hatte. Obwohl das Obergericht die Klage abwies, da der Kläger seine Leistung noch nicht erbracht hatte, hätte es den Beklagten zur Zahlung der fälligen Raten Zug um Zug verpflichten müssen. Dies deshalb, weil der Kläger behauptete, seine Leistung gehörig…