Sachverhalt

Am 18. November 1987, gegen 20:20 Uhr, versuchte D., eine unbeschrankte Bahnübergang mit seinem Fahrzeug zu überqueren. Aufgrund einer teilweise behinderten Sicht durch einen Range Rover überfuhr D. die Haltesignalisierung und kollidierte mit einem Zug der Forchbahn, wodurch geringe Sachschäden entstanden. Dieses Ereignis störte den Bahnverkehr für etwa eineinhalb Stunden und erforderte den Einsatz von Taxis zur Beförderung der Passagiere.

Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Uster verurteilte D. zu einer Busse von 300 Franken wegen Störung des Betriebs eines dem öffentlichen Interesse dienenden Unternehmens, gemäss Art. 239 Ziff. 2 StGB. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil am 8. November 1988.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil und beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, um D. wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG zu verurteilen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob eine fahrlässige Gefährdung des nicht bedeutenden Bahnverkehrs als fahrlässige Gefährdung des Bahnbetriebs im Sinne von Art. 239 Ziff. 2 StGB verfolgt werden kann.

Das Bundesgericht führte aus, dass Art. 239 StGB den öffentlichen Interessen dient, dass Unternehmen, die dem öffentlichen Interesse dienen, ohne Behinderung funktionieren, während Art. 238 StGB das Interesse an einer sicheren Ausführung des technischen Prozesses des Bahnverkehrs schützt.

Da…