Erwägungen

Der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) erhob Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, der den Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für den geplanten Fachmarkt OBI im Einkaufszentrum Tivoli festlegte. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass nur das Einkaufszentrum Tivoli, nicht aber die Einkaufszentren Shoppi, Limmatpark und Umwelt-Arena in die UVP einzubeziehen seien.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des VCS teilweise gut. Es kam zum Schluss, dass der geplante Fachmarkt OBI eine Erweiterung des gesamten Einkaufszentrums Shoppi Tivoli darstellt und daher die UVP sich auf das gesamte Verkehrsaufkommen und die Parkierungsanlagen des erweiterten Einkaufszentrums Shoppi Tivoli erstrecken muss. Auch der Limmatpark und die 380 Parkplätze der Umwelt-Arena sind als Teil des Einkaufszentrums Shoppi Tivoli in die UVP einzubeziehen.

Erwägungen

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt eine Gesamtanlage im Rechtssinne, die insgesamt der UVP unterliegt, neben der räumlichen Nähe einen engen funktionalen Zusammenhang voraus. Dies bedeutet, dass die einzelnen Teile sich derart ergänzen, dass sie gemeinsam eine betriebliche Einheit bilden oder bilden könnten.

Im vorliegenden Fall sind der geplante Fachmarkt OBI, das Einkaufszentrum Tivoli, das Einkaufszentrum Shoppi, der Limmatpark und die Umwelt-Arena…