Sachverhalt

Der Fall betrifft einen qualifizierten Diebstahl wegen Vorhersehbarkeit tödlicher Folgen, der in Artikel 139 Ziff. 2 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist. Die Angeklagten, X. und [Y.], wurden vom Kantonsgericht wegen qualifizierten Diebstahls verurteilt. [Y.] beantragte eine Herabsetzung seiner Zurechnungsfähigkeit wegen psychischer Störungen, insbesondere einer neurotischen Fehlentwicklung, die zu einer Herabsetzung seiner Fähigkeit, sich zu kontrollieren, geführt hätte.

Das Kantonsgericht wies diesen Antrag ab, da es der Meinung war, dass die psychischen Störungen von [Y.] keine Herabsetzung seiner Zurechnungsfähigkeit rechtfertigten. [Y.] legte Berufung beim Bundesgericht ein, das seinen Rechtsmittel abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die verschärfende Umstand, die sich aus der Vorhersehbarkeit tödlicher Folgen eines qualifizierten Diebstahls ergibt, bei der Festsetzung der Strafe berücksichtigt werden muss. Das Gericht war der Meinung, dass das Gesetz vorsieht, dass die Strafe für einen qualifizierten Diebstahl wegen Vorhersehbarkeit tödlicher Folgen strenger ist als die für einen einfachen Diebstahl, und dass dieser verschärfende Umstand bei der Festsetzung der Strafe berücksichtigt werden muss.

Das Gericht prüfte auch die Frage der Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit wegen psychischer Störungen. Es war der Meinung, dass gemäß Artikel 11 StGB die Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten herabgesetzt werden kann, wenn dieser zum Zeitpunkt der Tatbegehung an psychischen Störungen litt und diese Störungen zu einer Herabsetzung seiner Fähigkeit, sich zu kontrollieren, geführt haben. Allerdings war das Gericht der Meinung, dass die psychischen…