Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Ehrenkränkungssache durch die Presse, in der der Kläger, S., in einem Presseartikel als «Schwerverbrecher» und «Krimineller» bezeichnet wurde. Der Beklagte, W., wurde vom Bezirksgericht St. Gallen von den Vorwürfen der Ehrenkränkung freigesprochen. Der Kläger legte Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen ein, das seine Berufung abwies. Der Kläger erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
Die Fakten des Falls sind wie folgt: Am 22. Oktober 1992 wurde ein Presseartikel in den «St. Galler Nachrichten» und dem «Rheintaler Boten» veröffentlicht, in dem der Kläger als «Schwerverbrecher» und «Krimineller» bezeichnet wurde. Der Kläger betrachtete diese Bezeichnungen als ehrenkränkend und erhob Klage gegen den Beklagten.
Das Bezirksgericht St. Gallen sprach den Beklagten frei, da es die Bezeichnungen als wahr und den Beklagten als gutgläubig ansah. Der Kläger legte Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen ein, das seine Berufung abwies. Der Kläger erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob der Beklagte rechtmäßig zum Entlastungsbeweis zugelassen worden war. Das Bundesgericht sah, dass die Zulassung zum Entlastungsbeweis ausschließlich auf Grund von Art. 173 Ziff. 3 StGB bestimmt wird.
Das Bundesgericht prüfte auch die Frage, ob die Wahrheit einer in der Presse veröffentlichten Behauptung, wonach jemand eine bestimmte Straftat begangen habe oder ein Krimineller sei, durch ein nach der Behauptung ergangenes und in Rechtskraft erwachsenes Strafurteil bewiesen werden kann. Das Bundesgericht sah, dass die Wahrheit einer solchen Behauptung durch ein nach der Behauptung ergangenes und in…