Sachverhalt

Am 23. April 1997 wurde eine junge Frau, Z., bewusstlos in einem Reinigungsbereich eines Hotels aufgefunden. Die Ermittlungen ergaben, dass sie Kokain konsumiert hatte, aber ein späterer Kontrolltest ergab ein negatives Ergebnis. Z. beschuldigte daraufhin den Hotelbesitzer, X., sie vergewaltigt zu haben. Die Ermittlungen ergaben Widersprüche in den Aussagen von Z. und den Zeugen. Ein Experte wurde ernannt, um die Glaubwürdigkeit von Z.s Zeugnis zu bewerten.

Das Kantonsgericht verurteilte X. wegen Vergewaltigung, basierend hauptsächlich auf der Expertise. Die Verteidigung bestritt jedoch die Glaubwürdigkeit der Expertise, argumentierend, dass die verwendeten Methoden unzureichend waren und die Schlussfolgerungen fehlerhaft waren.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Entscheidung des Kantonsgerichts und stellte fest, dass die Expertise methodologisch unzureichend war. Die Regeln der Kunst für die Erstellung einer Glaubwürdigkeitsgutachtens eines Zeugnisses waren nicht eingehalten worden. Die Expertise hatte die Widersprüche in den Aussagen von Z. nicht berücksichtigt und die möglichen Motive für eine falsche Anschuldigung nicht gründlich bewertet.

Das Bundesgericht stellte auch fest, dass das Kantonsgericht den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt…