Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Person, die wegen mehrerer Vergehen verurteilt wurde. Das Bundesgericht hatte einen Rekurs gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich zu behandeln. Die betreffende Person war wegen eines Diebstahls in einer Badeanstalt am 17. Juli 1975 verurteilt worden, nachdem sie bereits wegen einer anderen Straftat vom Bezirksgericht Zürich am 7. März 1975 verurteilt worden war. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich war am 2. September 1975 in Kraft getreten, nach dem Diebstahl in der Badeanstalt.
Die beteiligten Parteien sind der Rekurrent, das Obergericht des Kantons Zürich und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Die wichtigsten Daten sind der 7. März 1975 (Entscheid des Bezirksgerichts Zürich), der 17. Juli 1975 (Diebstahl in der Badeanstalt), der 2. September 1975 (Inkrafttreten des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich), der 14. November 1975 und der 13. April 1976 (Entscheide des Obergerichts).
Das Hauptproblem ist, ob in diesem Fall eine zusätzliche Strafe ausgesprochen werden muss, da die beiden Vergehen zu verschiedenen Zeiten begangen wurden und die Entscheide getrennt gefällt wurden.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob eine zusätzliche Strafe ausgesprochen werden muss, wenn mehrere Vergehen zu verschiedenen Zeiten begangen werden und die Entscheide getrennt gefällt werden. Gemäss Artikel 68 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) müssen die Strafen kumuliert werden, wenn mehrere Vergehen begangen werden.
Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass vor dem Ausspruch einer zusätzlichen Strafe abgewartet werden muss, bis der ursprüngliche Entscheid in Kraft getreten ist. Wenn jedoch ein Fall bereit ist, kann er sofort entschieden werden, dies führt jedoch zu einer unabhängigen Strafe, die mit der zusätzlichen Strafe im Rahmen des anderen Verfahrens kumuliert wird.
Das Bundesgericht hat auch betont, dass, wenn ein Vergehen nach dem Ausspruch eines Urteils in einem anderen Strafverfahren, aber vor…