Erwägungen

Der deutsche Staatsangehörige X., geboren 1962, reiste 1986 in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Er wurde 1996 und 2006 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung verurteilt. Aufgrund der Straftaten wurde er gemäß Art. 43 StGB in eine Heil- oder Pflegeanstalt eingewiesen. Seit 2004 befindet er sich im vorzeitig angetretenen Massnahmenvollzug.

Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft wies X. 2006 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG für 5 Jahre aus der Schweiz aus. Gegen diese Verfügung erhob X. Beschwerde, welche vom Regierungsrat und dem Kantonsgericht abgewiesen wurde. Daraufhin erhob X. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde zunächst unter dem Gesichtspunkt des Landesrechts. Es stellte fest, dass eine Ausweisung auch dann möglich ist, wenn der Beschwerdeführer sich im Massnahmenvollzug befindet und eine Besserung seiner Prognose noch nicht absehbar ist. Eine Verlängerung der Massnahme über 5 Jahre hinaus ist nur möglich, wenn eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist und eine Gefahr relativ schwerwiegender Delikte besteht.

Auch wenn der Beschwerdeführer dereinst bedingt aus dem Massnahmenvollzug entlassen werden sollte, schließt dies eine Ausweisung nicht aus, da Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen. Eine positive…