Erwägungen
Der Fall betrifft einen Versicherten, der von der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Übernahme der Kosten für die Sanierung seiner Amalgamfüllungen durch die Ergänzungsleistungen verlangte. Die Vorinstanz hatte dies abgelehnt, da es sich dabei nicht um eine Zahnbehandlung zur Erhaltung der Zahnfunktion, sondern um die Behandlung einer Allgemeinerkrankung handle, die nicht von den Ergänzungsleistungen gedeckt sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu einem anderen Schluss. Nach dem Wortlaut von Art. 3d Abs. 1 lit. a ELG und Art. 8 Abs. 1 ELKV fallen grundsätzlich alle Zahnarztkosten, einschließlich der Aufwendungen für Maßnahmen zur Behandlung von Allgemeinerkrankungen, unter den Vergütungsanspruch, sofern es sich um einfache, wirtschaftliche und zweckmäßige Vorkehrungen handelt.
Die Entstehungsgeschichte von Art. 3d ELG sowie Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen lassen keine Einschränkung auf Zahnbehandlungen zur Erhaltung der Zahnfunktion erkennen. Vielmehr können die zur Behandlung einer Allgemeinerkrankung notwendigen zahnärztlichen Maßnahmen dem gegenwärtigen Grundbedarf zugeordnet werden.
Auch systematisch ist kein genereller Ausschluss bestimmter zahnärztlicher Eingriffe vorgesehen. Die Aufzählung in Art. 3d ELG ist…