Sachverhalt

Die Axpo AG plante, die bestehende 220-kV-Freileitung Beznau-Birr durch eine 380/220-kV-Freileitung mit teilweise geänderter Linienführung zu ersetzen. Die Gemeinde Riniken und Mitbeteiligte beantragten die Verkabelung der Hochspannungsleitung im Gebiet Gäbihübel. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag ab, da es die Verkabelung als unverhältnismässig teuer ansah. Die Gemeinde Riniken und Mitbeteiligte legten Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung des Entscheids und die Verkabelung der Hochspannungsleitung.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Sache an das Bundesamt für Energie zurück, mit der Vorgabe, dass die Axpo AG ein konkretes Projekt für die Teilverkabelung Riniken auszuarbeiten hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die damit zusammenhängenden Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführer. Es stellte fest, dass das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Einholung eines neutralen Gutachtens abgewiesen hatte, obwohl die Beschwerdeführer zwei umfangreiche Gutachten zu den Akten gereicht hatten.

Das Bundesgericht befand, dass die Nichtberücksichtigung des Gutachtens Brakelmann II durch das Bundesverwaltungsgericht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten sei. Es prüfte die Interessenabwägung und stellte fest, dass die Verkabelung der Hochspannungsleitung im Gebiet Gäbihübel die beste Lösung darstelle, um die Landschaft zu schützen und…