Erwägungen

Die Genossenschaft A. hat C. und B. die Nutzung einer Wohnung in einem Gebäude übertragen, das dem System der Sozialwohnungen (HLM) unterlag, bis zum 31. Dezember 2016. Am 19. September 2016 haben die Mieter eine Mietminderung von 40% ab dem 1. Januar 2017 beantragt, was die Vermieterin abgelehnt hat.

Am 27. Oktober 2016 hat die Mieterin B. gegen die Vermieterin und den Mitmieter C. Klage auf Mietminderung erhoben. Das Mietgericht hat schließlich die jährliche Miete ab dem 1. Januar 2017 auf 18'330 Franken, ohne Nebenkosten, festgesetzt.

Die Vermieterin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und die Anwendung der absoluten Methode zur Berechnung der Nettoverzinsung des Gebäudes bestritten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es hat entschieden, dass trotz des Regimewechsels (Übergang von der staatlichen Mietpreiskontrolle zur Mietfreiheit) sowohl der Vermieter als auch der Mieter die absolute Methode zur Berechnung der Nettoverzinsung des Gebäudes in Anspruch nehmen können.

Die Anwendung dieser Methode entspricht in der Tat einem konkreten Bedürfnis des Mieters, da nach der Berechnung des kantonalen Richters die Verzinsung tatsächlich übermäßig war. Darüber hinaus bleibt die gerichtliche Kontrolle nützlich,…