Erwägungen
Ein Journalist ersuchte den Generalsekretär des Schweizerischen Bundesgerichts gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz um Einsicht in die Protokolle des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission bezüglich der Zuteilung der Richter auf die einzelnen Abteilungen sowie der Verabschiedung des Organisationsreglements. Der Generalsekretär wies das Gesuch ab, woraufhin der Journalist Beschwerde bei der internen Rekurskommission des Bundesgerichts einreichte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass das Öffentlichkeitsgesetz für das Bundesgericht "sinngemäss" gilt, soweit es "administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesstrafgericht erfüllt". Die Besetzung der Abteilungen und damit verbundene personelle Fragen stehen in einem engen Zusammenhang mit der Kernfunktion der Rechtsprechung und gehen über reine Administrativaufgaben hinaus, weshalb der Generalsekretär das Einsichtsgesuch diesbezüglich zu Recht abgewiesen hat.
Anders verhält es sich jedoch in Bezug auf den Antrag, in die Protokolle des Gesamtgerichts und die entsprechenden Unterlagen zum Gerichtsreglement Einsicht nehmen zu können. Das Reglement bildet zwar Grundlage der Selbstorganisation des Gerichts, ist aber als Justizverwaltungsakt in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur…