Art. 28 BGG

Öffentlichkeitsprinzip

1 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt.
2 Das Bundesgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über Beschwerden gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet. Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anspruch auf Einsichtnahme in die Protokolle des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission
    · 25.05.2007 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anwendung des BGÖ auf die Schiedskommission im Tarifgenehmigungsverfahren mit Einigungstarif
    · 22.10.2021 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • · 21.04.2022 · 2 Zitierungen
  • 29.06.2020 · 2 Zitierungen
  • Zugang zu den Sitzungsprotokollen der Leitungsorgane des Bundesgerichts (Beziehung zwischen einem Bundesrichter und einer Bundesrichterin)
    13Y_2/2026
    · 03.09.2026 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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