Erwägungen

Der Zürcher Rechtsanwalt Dr. X. war seit Juli 1969 Berater und Vertreter von Frau Y. in deren Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann. Nachdem Dr. X. Frau Y. eine hohe Honorarrechnung gestellt hatte, bestritt diese die Angemessenheit der Forderung und wechselte den Anwalt. Daraufhin ersuchte Dr. X. die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich (AK), ihn vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden, um sein Honorar einklagen zu können. In seiner Eingabe an die AK machte er Ausführungen über den Charakter und das Verhalten von Frau Y. gegenüber ihm.

Die AK ermächtigte Dr. X., sein Berufsgeheimnis gegenüber den zuständigen Gerichten insoweit zu offenbaren, als dies für die Begründung seiner Honorarforderung notwendig erscheine. In einem besonderen Verfahren sollte jedoch geprüft werden, ob Dr. X. durch das Versenden seiner Eingabe an Dritte sein Berufsgeheimnis verletzt habe.

Mit Beschluss vom 1. September 1971 auferlegte die AK Dr. X. eine Ordnungsbusse von 400 Franken, da er durch die Zustellung von Kopien seiner Eingabe an Dritte Dinge offenbart habe, die in die Persönlichkeits- und Geheimsphäre seiner Klientin fielen und den Empfängern sonst nicht bekannt geworden wären.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die disziplinarische Bestrafung von Dr. X. durch die AK nicht gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts verstößt. Das kantonale Disziplinarrecht der Anwälte ist vom eidgenössischen Strafrecht unabhängig und kann die Verletzung des Berufsgeheimnisses zusätzlich zur strafrechtlichen Ahndung nach Art. 321 StGB disziplinarisch sanktionieren.

Das Bundesgericht sah auch keine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit, da…