Erwägungen

A., Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats, wohnhaft im Kanton Waadt, hat eine Autismus-Spektrum-Störung. Das Invalidenversicherungsamt des Kantons Waadt hat ihr eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige sowie medizinische Rehabilitationsmassnahmen gewährt. Im Oktober 2014 erfuhr das Amt, dass die Eltern des Kindes, B. und C., nun als internationale Beamte tätig sind und nicht mehr der AHV/IV unterstellt sind. Durch Verfügungen vom 25. September 2015 hat das Amt die Auszahlung der Hilflosenentschädigung und die Finanzierung der medizinischen Massnahmen über den 30. September 2014 hinaus eingestellt.

Das Kantonsgericht des Kantons Waadt hat diese Verfügungen aufgehoben. Das Invalidenversicherungsamt hat gegen dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Es hat erwogen, dass zwar Art. 9 Abs. 3 IVG es einem ausländischen Kind unter 20 Jahren, das in der Schweiz wohnt, erlaubt, Rehabilitationsmassnahmen zu erhalten, wenn einer seiner Eltern mindestens ein Jahr lang beigetragen oder 10 Jahre in der Schweiz gewohnt hat, der Leistungsanspruch jedoch erlischt, wenn der einzige versicherte Elternteil nicht mehr der AHV/IV unterstellt ist. Denn Art. 9 Abs. 1bis IVG verlangt eine Versicherungsunterstellung des Leistungsempfängers oder eines…