Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ([B.]) wurde vom Kreisgericht Alvaschein mit Strafmandat vom 29. Mai 1990 wegen Entwendung gemäss Art. 138 Abs. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Der Beschwerdegegner ([H.]), ein Galtvieh-Hirte der Alpkorporation X., hatte Strafanzeige erstattet, nachdem B. Holzpfosten, die [H.] aus Gemeindeholz hergestellt und für die Errichtung eines Viehzauns bereitgestellt hatte, am 1. Juli 1989 entwendet haben soll. [H.] unterzeichnete den formellen Strafantrag am 28. September 1989. Das Kreisgericht bestätigte das Strafmandat auf Einsprache hin mit Urteil vom 12. Februar 1991. Die Berufung des [B.] wurde vom Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit Urteil vom 27. Mai 1991 abgewiesen. [B.] erhob eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen oder ihn freizusprechen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob der Beschwerdegegner [H.] als Verletzter im Sinne von Art. 28 Abs. 1 StGB antragsberechtigt war. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz war H. Gewahrsamsinhaber der Holzpfosten, die er für die Errichtung eines Zauns verwenden wollte. Die Vorinstanz sah in der Wegnahme der Pfosten eine Beeinträchtigung von H.s Interessen am Gebrauch der Sache und qualifizierte ihn damit als Verletzten.
Der Beschwerdeführer [B.] bestritt die Antragsberechtigung des [H.], da dieser keine eigentümerähnliche Stellung innegehabt und lediglich als Besitzdiener gehandelt habe. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass der strafrechtliche Gewahrsamsbegriff nicht mit dem zivilrechtlichen Besitzbegriff identisch ist. [H.] übte tatsächliche Sachherrschaft über die Pfosten aus, da er diese selbst hergestellt und für seine Arbeit als Viehhirt verwendet hatte. Somit war er Gewahrsamsinhaber und nicht bloss Besitzdiener.
Das Bundesgericht führte aus, dass die Antragsberechtigung gemäss Art. 28 Abs. 1 StGB nicht nur dem Eigentümer zusteht, sondern auch anderen Berechtigten, deren…