Sachverhalt

Der Fall betrifft Martin Stoll, einen Journalisten, der am 26. Januar 1997 in der « SonntagsZeitung » Artikel mit den Titeln « Botschafter Jagmetti beleidigt die Juden » und « Mit Bademantel und Bergschuhen in den Fettnapf » veröffentlichte. Diese Artikel enthielten Passagen aus einem vertraulichen Strategiepapier des Schweizer Botschafters in den USA, Carlo Jagmetti. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten reichte eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) ein. Die Generalstaatsanwältin schloss diese Angelegenheit am 6. März 1998 und übertrug die Strafverfolgung wegen Veröffentlichung geheimer Amtssitzungen (Art. 293 StGB) dem Kanton Zürich.

Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Zürich verurteilte Martin Stoll am 22. Januar 1999 zu einer Busse von 800 Franken wegen Veröffentlichung geheimer Amtssitzungen. Am 25. Mai 2000 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung von Martin Stoll ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Martin Stoll erhob Nichtigkeits- und staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts. Er beantragt die Aufhebung dieses Entscheids.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob eine mögliche Praxis der Bundesanwaltschaft, nur dann ein Verfahren wegen Veröffentlichung geheimer Amtssitzungen einzuleiten, wenn eine schriftliche Anzeige der betroffenen Bundesbehörde vorliegt, gegen das Prinzip der Gesetzmäßigkeit im Strafverfahren verstößt. Diese Frage wurde jedoch offengelassen.

Das Bundesgericht wies das Begehren von Martin Stoll auf Gleichbehandlung im Unrecht ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nur anerkannt, wenn eine ständige rechtswidrige Praxis der Behörde festgestellt ist und die Behörde erklärt, dass sie nicht vorhat, von dieser Praxis abzuweichen.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch in diesem Fall…