Sachverhalt

Die SIG Holding AG (SIG) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Neuhausen. Am 24. September 2006 teilte der Verwaltungsrat der SIG AG der Öffentlichkeit mit, dass die Romanshorn SA (Anbieterin) ihr Interesse bekundet habe, die Aktien der SIG zu übernehmen. Der Verwaltungsrat lehnte dieses Angebot als zu tief ab und beschloss, sowohl der Anbieterin als auch Dritten Gelegenheit zu geben, eine Akquisition der SIG sorgfältig zu prüfen.

Die Übernahmekommission erliess eine Empfehlung, wonach die SIG AG der Anbieterin die Durchführung einer Due Diligence gewähren müsse, sobald diese die für die Zulassung üblichen Verträge unterzeichnet habe. Die SIG AG lehnte diese Empfehlung ab und wurde daraufhin von der Übernahmekammer der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) verpflichtet, der Übernahmekommission bestimmte Informationen und Unterlagen einzureichen.

Die SIG AG erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung und machte geltend, dass die Übernahmekommission ihre Kompetenzen überschritten habe und dass die einverlangten Informationen nicht erforderlich seien, um die Einhaltung der übernahmerechtlichen Vorschriften zu überprüfen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der SIG AG ab und bestätigte die Entscheidung der Übernahmekammer. Es führte aus, dass die Übernahmekommission berechtigt sei, von der Zielgesellschaft alle Auskünfte und Unterlagen einzufordern, die sie zur marktneutralen Überwachung des übernahmerechtlichen Auktionsprozesses benötigt.

Das Gericht betonte, dass die Gleichbehandlung von Anbietern ein grundlegendes Prinzip des Übernahmerechts sei und dass die Zielgesellschaft verpflichtet sei, alle Anbieter gleich zu behandeln. Es sei nicht zulässig, dass die Zielgesellschaft einem Anbieter Informationen oder Vorteile gewähre, die sie…