Art. 48 UEV

Grundsätze im Fall mehrerer Angebote

1 Wenn mehrere Angebote zum Erwerb von Beteiligungspapieren veröffentlicht werden, wird das letzte Angebot als «das konkurrierende Angebot» und das frühere Angebot als «das vorhergehende Angebot» bezeichnet.
2 Sofern in diesem Kapitel nicht Ausnahmen vorgesehen werden, unterliegt das konkurrierende Angebot allen Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote.
3 Sind die Mindestpreisbestimmungen auf das konkurrierende Angebot anwendbar, so gilt für die Ermittlung des Börsenkurses gemäss Artikel 135 Abs. 2 FinfraG der volumengewichtete Durchschnittskurs der börslichen Abschlüsse der letzten 60 Börsentage vor:
  1. a. Veröffentlichung der Voranmeldung des vorhergehenden Angebotes; oder b. Veröffentlichung des Angebotsprospektes zum vorhergehenden Angebot, wenn keine Voranmeldung veröffentlicht wurde.
4 Die Empfängerinnen und Empfänger der Angebote müssen, ungeachtet der Reihenfolge der Veröffentlichung, zwischen den verschiedenen Angeboten frei wählen können.
5 Die Gesamtdauer darf sich nicht übermässig hinausziehen. Die Übernahmekommission kann insbesondere die Maximaldauer der verschiedenen Angebote festsetzen und die Fristen für die Änderung von Angeboten verkürzen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Gleichbehandlung des Erstanbieters mit potentiellen Übernahmeinteressenten
    · 06.06.2007 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ablehnung der Empfehlung III der Übernahmekommission vom 14. November 2006 i.S. öffentliches Kaufangebot der Romanshorn SA, Luxembourg, für alle sich im Publikum befindenden Namensaktien der SIG Holding AG, Neuhausen am Rheinfall (Gleichbehandlung)
    · 06.06.2007 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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