Sachverhalt
Die SIG Holding AG (SIG) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Neuhausen. Am 24. September 2006 teilte der Verwaltungsrat der SIG AG der Öffentlichkeit mit, dass die Romanshorn SA (Anbieterin) ihr Interesse bekundet habe, die Aktien der SIG zu übernehmen. Der Verwaltungsrat lehnte dieses Angebot als zu tief ab und beschloss, sowohl der Anbieterin als auch Dritten Gelegenheit zu geben, eine Akquisition der SIG sorgfältig zu prüfen.
Die Übernahmekommission erliess eine Empfehlung, wonach die SIG AG der Romanshorn SA die Durchführung einer Due Diligence gewähren müsse, sobald jene die für die Zulassung üblichen Verträge unterzeichnet habe. Die SIG AG lehnte die Ziffern 1, 2 und 6 der Empfehlung ab, worauf die Übernahmekammer der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) diese bestätigte.
Das Bundesgericht wies die von der SIG Holding AG eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Zielgesellschaft an ihr potentiell Interessierten eine Due Diligence gewährt, einem ihr nicht genehmen Erstanbieter eine solche in gleichem Umfang und Rahmen ermöglichen muss, unabhängig davon, ob in der Folge ein Konkurrenzangebot unterbreitet wird oder nicht.
Die Zielgesellschaft hat der Übernahme- und der Bankenkommission alle für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben im Einzelfall erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Es ist an diesen und nicht an der Zielgesellschaft zu prüfen, ob eine unzulässige Abwehrmassnahme vorliegt und in diesem Rahmen das Gleichbehandlungsprinzip verletzt wird.
Die Übernahmekommission hat die Befugnis, von der Zielgesellschaft alle Auskünfte und Unterlagen einzuverlangen, deren sie zur marktneutralen Überwachung des übernahmerechtlichen Auktionsprozesses bedarf. Die Zielgesellschaft ist gehalten, der Übernahmekommission die von ihr einverlangten Unterlagen zur Verfügung…