Art. 34 UEV

Änderung des Angebotes

1 Nach jeder Änderung des Angebotes ist eine Ergänzung zum Bericht des Verwaltungsrates zu veröffentlichen. Diese kann kurz gefasst sein.
2 Die Ergänzung kann mit dem geänderten Angebot veröffentlicht werden.
3 Wird die Ergänzung nicht mit dem geänderten Angebot veröffentlicht, so veröffentlicht sie die Zielgesellschaft innerhalb von acht Börsentagen nach der Veröffentlichung des Angebotsprospekts.
4 Die Artikel 6 und 7 sind anwendbar.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Gleichbehandlung des Erstanbieters mit potentiellen Übernahmeinteressenten
    · 06.06.2007 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ablehnung der Empfehlung III der Übernahmekommission vom 14. November 2006 i.S. öffentliches Kaufangebot der Romanshorn SA, Luxembourg, für alle sich im Publikum befindenden Namensaktien der SIG Holding AG, Neuhausen am Rheinfall (Gleichbehandlung)
    · 06.06.2007 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.