Erwägungen

Otto Oppliger und Kurt Scheidegger, die in der Nacht vom 3./4. Januar 1971 aus der Erziehungsanstalt Tessenberg entwichen waren, gestanden am 7. Januar 1971 vor der bernischen bzw. solothurnischen Kantonspolizei, am 4. Januar 1971 in Brügg und am 5. Januar 1971 in Orpund gemeinsam je einen Versuch der Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauche unternommen und am 6. Januar 1971 etwa um 00.30 Uhr in Basel gemeinsam einen solchen Wagen zum Gebrauche entwendet und ihn am gleichen Tage in der Gegend von Dielsdorf/Buchs zurückgelassen zu haben. Wegen der Entwendung von Basel erstattete der Geschädigte am 6. Januar 1971 bei der Polizei des Kantons Basel-Stadt gegen unbekannte Täter Strafanzeige.

Am 17. Februar 1971 erkannte der Generalprokurator des Kantons Bern gegenüber der Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt den bernischen Gerichtsstand an, da die Beschuldigten auf der Flucht aus einer bernischen Erziehungsanstalt handelten. Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragte später der Anklagekammer des Bundesgerichts, die Behörden des Kantons Basel-Stadt, eventuell jene des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen zuständig zu erklären.

Erwägungen

Die Anklagekammer des Bundesgerichts wies das Gesuch des Generalprokurators des Kantons Bern ab und erklärte die Behörden des Kantons Bern zuständig, Otto Oppliger und Kurt Scheidegger für die ihnen zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

Die Anklagekammer begründete ihre Entscheidung damit, dass der Gerichtsstand nicht davon abhängt, was dem Beschuldigten schließlich nachgewiesen werden kann, sondern sich nach den strafbaren Handlungen richtet, die Gegenstand der Untersuchung bilden. Da die Entwendung des Personenwagens in Basel bereits am 6. Januar 1971 angezeigt worden war, während die in Orpund ausgeführte Tat den bernischen Behörden erst am 7. Januar bekannt geworden war, stand…