Sachverhalt
Am 25. März 1972 wurde in der Nummer 13 der Zeitschrift "Neue Illustrierte Revue", herausgegeben von Heinrich Bauer Verlag, in Hamburg, ein illustrierter Artikel mit dem Titel "Die Botschaft aus der Geisterwelt" veröffentlicht. Der Artikel, der hauptsächlich Ereignisse in der "Abtei Thelema" in Stein/AR betraf, wurde in der Schweiz verbreitet.
Hermann Metzger, Schriftsteller in Zürich, und Anita Borgert, Direktorin in Stein/AR, die im Artikel genannt wurden, erhoben eine Verleumdungsklage gegen den Chefredakteur Dr. Walter Kunze, in Stuttgart, und den Journalisten Horst Knaut, in Schwarzenbach/BRD.
Die Verteidigung berief sich auf die Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit, da das Delikt im Ausland begangen worden sei. Die Verteidigung behauptete auch, dass nach dem Rückzug der Klage gegen Dr. Kunze keine gültige Strafanzeige mehr vorliege.
Das Kantonsgericht Appenzell A.Rh. wies beide Einreden in einem Vorurteil vom 11. September 1975 zurück.
Auf Berufung von Horst Knaut wies das Obergericht des Kantons Appenzell A.Rh. die Unzulässigkeitseinrede und die Einrede des Rückzugs der Strafanzeige zurück.
Der Kläger reichte am 5. November und 10./11. Dezember 1975 eine Nichtigkeitsbeschwerde ein, mit der er die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und die Rückweisung der Sache an die untere Instanz zur erneuten Beurteilung beantragte, diesmal unter Berücksichtigung, dass das Strafverfahren wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit und Rückzug der Strafanzeige eingestellt werden müsste.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde. Es kam zu dem Schluss, dass die Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen nicht zulässig ist gegen Entscheidungen der kantonalen Obergerichte über Vorfragen, wenn die Entscheidung über die Vorfrage einen rein prozessualen Charakter hat und die Vorfrage nicht endgültig durch das kantonale Obergericht entschieden wurde.
Das Bundesgericht prüfte dann die Frage der örtlichen Zuständigkeit der…