Erwägungen
Der Beschwerdeführer, A., geb. 1993, lenkte am 1. März 2012 unter Drogeneinfluss einen Personenwagen, was zu einem dreimonatigen Führerausweisentzug führte. Am 26. April 2013 überschritt er innerorts die zulässige Geschwindigkeit um 23 km/h, woraufhin ihm der Ausweis auf Probe definitiv entzogen wurde. Nach Ablauf einer Karenzfrist und einem verkehrspsychologischen Gutachten erhielt er am 9. Februar 2015 erneut einen Führerausweis auf Probe. Während dieser zweiten Probezeit verursachte er am 24. Januar 2016 unter Alkoholeinfluss (mindestens 1.14 Gewichtspromille) einen Selbstunfall. Daraufhin entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau am 7. März 2016 den Führerausweis auf Probe sowie den Lernfahrausweis der Kategorie BE für zwölf Monate.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Regelung in Art. 15a SVG für den Entzug des Führerausweises auf Probe eine gewisse selbständige Bedeutung hat. Für die Frage des Entzugs als solchen ist demnach lediglich auf die in der zweiten Probezeit begangenen Widerhandlungen abzustellen und nicht auch auf die Vorfälle der ersten Probezeit. Die Sonderregelung in Art. 15a SVG ist jedoch für die Frage der Entzugsdauer nicht abschliessend. Die gesetzlichen Kriterien für die Festsetzung der Entzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG finden mit Ausnahme der nicht…