Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen Verkehrsunfall, bei dem Peter Kappeler erheblich verletzt wurde. Seine Arbeitgeberin, die Contacta AG für Öffentlichkeitsarbeit, zahlte ihm während seiner Arbeitsunfähigkeit weiterhin den vollen Lohn. Die Contacta AG hatte für ihr Personal eine Kollektivunfallversicherung bei der "Neuenburger" Versicherungsgesellschaft abgeschlossen, die bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit eine Tagesentschädigung in Höhe von 100% des Tagesverdienstes leistete.
Der für den Unfall verantwortliche Motorfahrzeughalter war bei der "Schweiz" Versicherungsgesellschaft haftpflichtversichert. Kappeler trat seine Ansprüche gegen die "Schweiz" an die Contacta AG ab, die daraufhin von der "Schweiz" weitere Zahlungen forderte. Die Vorinstanz wies die Klage der Contacta AG jedoch ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass es sich bei der Verdienstausfallversicherung, auf deren Grundlage die "Neuenburger" Leistungen an Kappeler erbracht hat, um eine Schadensversicherung handelt. Demnach ist gemäß Art. 72 Abs. 1 VVG der Ersatzanspruch gegenüber dem Schädiger, der aus unerlaubter Handlung haftet, insoweit auf den Versicherer übergegangen, als dieser Entschädigung geleistet hat.
Das Bundesgericht begründet diese Einordnung als Schadensversicherung damit, dass der Versicherer sich zur Übernahme der tatsächlichen Kosten infolge der Körperverletzung verpflichtet hat. Solche Versicherungen, die Schäden infolge einer Körperverletzung decken…