Erwägungen

Von 1978 bis März 1984 hat X., der Direktor der Caves Mövenpick AG (Mövenpick), ohne Wissen seines Arbeitgebers einen Parallelmarkt für Weine geschaffen. Am 29. August 1983 schloss [H.], ein Weinkenner und Kunde von Mövenpick, über X. zwei Vereinbarungen mit dieser Gesellschaft ab. In diesen Vereinbarungen verpflichtete sich [H.], Weine für über 100.000 Franken zu kaufen, diese bei Mövenpick zu deponieren und Mövenpick den Auftrag zu erteilen, sie zum Einkaufspreis zuzüglich 40% zu verkaufen. In Wirklichkeit zielten die Parteien auf eine "Finanzanlage", wobei Mengen und Preise zweitrangig oder sogar fiktiv waren.

[H.] erhob Klage gegen Mövenpick auf Zahlung von 126.308 Franken, wobei der Rechtsstreit nur eine der Vereinbarungen vom 29. August 1983 betraf. Durch Urteil vom 15. Januar 1992 wies das Zivilgericht des Kantons Waadt die Klage ab. Durch Urteil vom 19. Januar 1993 wies das Bundesgericht die Beschwerde von [H.], soweit sie zulässig war, ab und bestätigte das angefochtene Urteil.

Erwägungen

Laut Bundesgericht handelt es sich hier nicht um eine bloße Überschreitung der Vertretungsmacht, sondern um einen tatsächlichen Missbrauch dieser Macht. Der Vertreter von Mövenpick schloss die strittige Transaktion in eigenem Interesse und in deliktiver Weise ab, ohne die Absicht zu haben, für Rechnung von Mövenpick zu handeln.

Bei einem Missbrauch der Vertretungsmacht ist die Gutgläubigkeit des Vertragspartners ausschließlich nach Art. 3 Abs. 2 ZGB zu beurteilen. Die Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt des Vertragspartners erhöhen sich damit; selbst leichte Fahrlässigkeit kann bereits Bösgläubigkeit begründen, insbesondere wenn der Vertragspartner die Transaktion abschließt, ohne auf objektive Hinweise auf einen Missbrauch zu achten.

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