Erwägungen
Am 5. Februar 1967 ereignete sich auf der Furkastrasse zwischen Lax und Mörel im Kanton Wallis ein Verkehrsunfall, bei dem Albert Fux mit seinem Personenwagen auf einer vereisten Strecke ins Schleudern geriet und gegen eine Mauer prallte. Seine Frau Elsa Fux erlitt dabei schwere Verletzungen. Die Kläger, Albert und Elsa Fux, machten geltend, die Strasse sei mangelhaft unterhalten worden, da das Glatteis nicht bekämpft und keine Gefahrensignale aufgestellt worden seien. Sie klagten gegen den Kanton Wallis als Strasseneigentümer und den Polizeigefreiten Kuonen auf Schadenersatz.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach der Rechtsprechung die Frage der mangelhaften Strassenunterhaltung nach Art. 58 OR zu beurteilen ist, auch wenn ein Gemeinwesen Eigentümer der Strasse ist. Allerdings hat das Bundesgericht in neueren Entscheiden diesen Grundsatz insofern eingeschränkt, als es erklärte, dass in erster Linie das öffentliche Recht massgebend sei und nur bei Vernachlässigung elementarer Massnahmen von einem Unterhaltsmangel gesprochen werden könne.
Im vorliegenden Fall bestimmt das Walliser Strassengesetz ausdrücklich, dass öffentliche Strassen auch im Winter entsprechend den Verkehrsbedürfnissen in dem Masse offen zu halten sind, als dies vom Unterhaltspflichtigen verlangt werden kann, und dass der Winterdienst vor allem die Schneeräumung sowie die Bekämpfung von Glatteis und Schneeglätte umfasst. Somit schreibt das öffentliche Recht den Gemeinwesen im Wallis vor, Winterglätte auf ihrem Strassennetz zu bekämpfen.
Das Bundesgericht führt weiter aus, dass dies aber nicht bedeutet, dass bei jedem Unfall, der mit einer solchen Gefahrenquelle zusammenhängt, auf einen mangelhaften Unterhalt der Strasse im Sinne von Art. 58 OR zu schliessen ist. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Strasseneigentümer nach den zeitlichen, technischen und finanziellen Gegebenheiten überhaupt in der Lage war, seine Aufgabe zu erfüllen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Strassennetz wegen seiner Ausdehnung nicht in gleichem Masse unter Kontrolle gehalten werden kann wie ein einzelnes Gebäude und dass die Aufwendungen eines Gemeinwesens für den winterlichen Strassendienst in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Mitteln und zu seinen übrigen Auslagen stehen müssen.
Das Bundesgericht…