Erwägungen
Die Klägerin A.B. Co., Ltd, eine Gesellschaft mit Sitz in Südkorea, schloss am 15. Juli 2010 einen Vertrag (V. Contract) mit der Beklagten C. Pte. Ltd, einer Gesellschaft mit Sitz in Singapur, sowie der Beklagten E.E. Company Ltd, einer Gesellschaft mit Sitz in Bangladesch. Gemäss diesem Vertrag verpflichtete sich die A.B. Co., Ltd zur Planung, Beschaffung, Herstellung und Lieferung eines Dieselkraftwerks am Standort V. in Bangladesch.
Am 19. November 2010 schloss die A.B. Co., Ltd einen Liefervertrag (Supply Contract) mit der Beschwerdeführerin A.A. Co., Ltd, einer Gesellschaft mit Sitz in Südkorea, zur Lieferung von sieben Dieselmotoreneinheiten für das Kraftwerk V.
Die Beklagten verlangten, dass die Beschwerdeführerin A.A. Co., Ltd als Partei in das von der A.B. Co., Ltd eingeleitete Schiedsverfahren einbezogen werde, da sie diese neben der Klägerin für angeblich erlittene Schäden ins Recht fassen wollten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hebt den Schiedsentscheid auf und weist die Sache zur Klärung weiterer Fragen an das Schiedsgericht zurück.
Das Schiedsgericht hatte die Zuständigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin A.A. Co., Ltd damit begründet, dass diese sich in den Abschluss und den Vollzug des V. Contract in einem Ausmass eingemischt habe, dass die Vertragsparteien darin nach Treu und Glauben die Absicht hätten erblicken können, an die in diesem Vertrag enthaltene Schiedsklausel gebunden sein zu wollen.
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