Art. 364 OR

Im Allgemeinen

1 Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.
2 Er ist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Leitung ausführen zu lassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen es nach der Natur des Geschäftes auf persönliche Eigenschaften des Unternehmers nicht ankommt.
3 Er hat in Ermangelung anderweitiger Verabredung oder Übung für die zur Ausführung des Werkes nötigen Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaften auf seine Kosten zu sorgen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Werkvertrag; Sachgewährleistung des Unternehmers; Weisung des Bestellers hinsichtlich des Beizugs eines Unterakkordanten; Bestimmung des Herabsetzungsbetrages (Art. 368 und 369 OR). 1. Weisung des Bestellers über den Be…
    · 06.06.1990 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Werkvertrag, Art. 363 ff
    · 12.11.1968 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 160 Abs. 2, Art. 372 OR. 1. Die für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit vereinbarte Konventionalstrafe geht unter, wenn der Besteller sie nicht spätestens bei der Ablieferung des Werkes geltend macht. 2. Anders verh…
    · 26.10.1971 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Ausdehnung der Schiedsvereinbarung auf eine Drittperson
    · 13.11.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Einhaltung einer Bauverpflichtung
    · 25.01.1977 · 0 Zitierungen
  6. 6
    Werkvertrag über die Erstellung einer Zentralheizungsanlage
    · 11.06.1968 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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