Erwägungen
Am 11. Mai 1961 schlossen die Firma Gebr. Klaiber Söhne als Unternehmerin und die Tannerberg AG als Bestellerin einen Werkvertrag über den Bau von vier Mehrfamilienhäusern und einem Garagentrakt. Die Baufirma verpflichtete sich, das Haus A samt Garagen bis Ende November 1961 im Rohbau zu erstellen und mit den Arbeiten am Haus B im Dezember 1961/Januar 1962 zu beginnen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen sollte sie eine Konventionalstrafe von Fr. 100.- pro Tag Verspätung bezahlen.
Das Haus A war erst Ende März 1962 im Rohbau fertig, und der Bau des Hauses B wurde im August 1962 abgeschlossen. Die Tannerberg AG machte daraufhin geltend, die Saldoforderung der Baufirma sei noch nicht fällig, da sie als "Garantierückhalt" für die Häuser A und B diene, und sie beabsichtige, die Schuld mit der ihr zustehenden Konventionalstrafe von Fr. 36'500.- zu verrechnen.
Im September 1966 klagte die Firma Klaiber gegen die Tannerberg AG auf Bezahlung des Saldos von Fr. 26'841.40 nebst Zins. Die Beklagte erhob Anspruch auf eine Konventionalstrafe von Fr. 60'000.-, die sie zur Verrechnung stellte.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Berufung der Beklagten ab und bestätigte das Urteil des Obergerichts, das die Verrechnungseinrede der Beklagten verworfen hatte.
Gemäss Art. 160 Abs. 2 OR geht die für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit vereinbarte Konventionalstrafe unter, wenn der Besteller sie nicht spätestens bei der Ablieferung des Werkes geltend macht. Die Beklagte hatte sich erstmals in ihrem Schreiben vom 10. Juni 1964 auf die…