Art. 160 OR
1 Wenn für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht richtigen Erfüllung eines Vertrages eine Konventionalstrafe versprochen ist, so ist der Gläubiger mangels anderer Abrede nur berechtigt, entweder die Erfüllung oder die Strafe zu fordern.
2 Wurde die Strafe für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie nebst der Erfüllung des Vertrages gefordert werden, solange der Gläubiger nicht ausdrücklich Verzicht leistet oder die Erfüllung vorbehaltlos annimmt.
3 Dem Schuldner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm gegen Erlegung der Strafe der Rücktritt freistehen sollte.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Konventionalstrafe; Verhältnis zum Erfüllungsanspruch und zum Schaden des Gläubigers26 Zitierungen
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2Inhalt der Konventionalstrafe; Bestimmtheit der strafbewehrten Pflichten9 Zitierungen
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3Arbeitsvertrag6 Zitierungen
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4Arbeitsvertrag, Konventionalstrafe5 Zitierungen
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5Art. 160 Abs. 2, Art. 372 OR. 1. Die für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit vereinbarte Konventionalstrafe geht unter, wenn der Besteller sie nicht spätestens bei der Ablieferung des Werkes geltend macht. 2. Anders verh…5 Zitierungen
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6Genossenschaftsrecht3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Aktienkaufvertrag; Konventionalstrafe9 Zitierungen
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Provisorische Rechtsöffnung2 Zitierungen
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2 Zitierungen23.04.2009 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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