Sachverhalt
Lukas Lederer, deutscher Staatsangehöriger, war seit 1903 Mitglied des Schweizerischen Lithographen-Bundes (SLB), mit Ausnahme der Jahre 1908/09. Der SLB verwaltet eine genossenschaftliche Pensionskasse, die Allgemeine Unterstützungsanstalt des SLB (AUI), deren Mitgliedschaft für SLB-Mitglieder obligatorisch ist. 1945 wurde Lederer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur NSDAP und seiner Denunziantentätigkeit aus der Schweiz ausgewiesen. Die Delegation des SLB und der AUI beschloss daraufhin, dass ausgewiesene Mitglieder alle ihre Ansprüche gegenüber der Unterstützungsanstalt verlieren würden. Gestützt auf diesen Beschluss verweigerte die AUI die weitere Rentenzahlung an Lederer. Daraufhin erhob dieser Klage auf Zahlung der seit 1945 fälligen Renten und Leistung der lebenslangen Rente.Erwägungen
1. Der Rentenanspruch ist kein Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen der Genossenschaft im Sinne von Art. 864 OR, sondern ein selbstständiger Forderungsanspruch aus dem Versicherungsverhältnis aufgrund der Mitgliedschaft im SLB. Dieser Forderungsanspruch behält auch bei Verlust der Mitgliedschaft seinen selbstständigen Charakter. 2. Statutarische Klauseln, die den Rentenanspruch im Falle des Ausschlusses vorsehen, stellen keine Vertragsstrafen im Sinne von Art. 160 ff. OR dar. 3. Diese Verfallsklauseln sind als nichtig zu betrachten, da sie gegen die guten Sitten verstossen (Art. 19 und 20 OR): - Sie stellen eine unverhältnismässige und…