Art. 673 OR
Freiwillige Gewinnreserven
1 Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.
2 Freiwillige Gewinnreserven dürfen nur gebildet werden, wenn das dauernde Gedeihen des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre dies rechtfertigt.
3 Die Generalversammlung beschliesst über die Verwendung freiwilliger Gewinnreserven; vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Verrechnung mit Verlusten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Kapitaleinlageprinzip; gesonderte Verbuchung in der Handelsbilanz und Meldung an die ESTV; Vermächtnis0 Zitierungen
-
2Personalfürsorgestiftung0 Zitierungen
-
3Genossenschaftsrecht0 Zitierungen
-
4BGE 72_II_2930 Zitierungen01.01.1946 · 0 Zitierungen
-
5BGE 60_III_990 Zitierungen24.07.1934 · 0 Zitierungen
-
6BGE 48_III_710 Zitierungen01.01.1922 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
1 Zitierungen
-
1 Zitierungen27.05.2019 · 1 Zitierungen
-
SB.2024.000460 Zitierungen25.09.2024 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.