Art. 673 OR

Freiwillige Gewinnreserven

1 Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.
2 Freiwillige Gewinnreserven dürfen nur gebildet werden, wenn das dauernde Gedeihen des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre dies rechtfertigt.
3 Die Generalversammlung beschliesst über die Verwendung freiwilliger Gewinnreserven; vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Verrechnung mit Verlusten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kapitaleinlageprinzip; gesonderte Verbuchung in der Handelsbilanz und Meldung an die ESTV; Vermächtnis
    · 21.03.2025 · 0 Zitierungen
  2. 2
    Personalfürsorgestiftung
    · 21.11.1957 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Genossenschaftsrecht
    · 06.07.1954 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 72_II_293
    01.01.1946 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 60_III_99
    24.07.1934 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 48_III_71
    01.01.1922 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • · 26.10.2023 · 1 Zitierungen
  • 27.05.2019 · 1 Zitierungen
  • SB.2024.00046
    25.09.2024 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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