Sachverhalt

Die Mess-Union GmbH hatte 1945 eine Personalvorsorgestiftung (den "Personalvorsorgekapitalfonds") gegründet. 1953 übernahm die Mess-Union A.G. die Stiftung bei der Umwandlung der Gesellschaft. 1955 ging die Mess-Union A.G. in Konkurs. Der Personalvorsorgekapitalfonds beantragte daraufhin die Kollokation seiner Forderung von 73'693,60 CHF (Stiftungskapital mit Zinsen) in der 2. Klasse. Die Kredit- und Verwaltungsbank Zug A.G., Konkursgläubigerin in der 5. Klasse, bestritt diese Kollokation.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Bank ab. Es sah die Aufsichtsbehörde (den Bezirksrat Zürich) als berechtigt an, die Stiftung im Kollokationsverfahren zu vertreten, da die Stiftungsorgane untätig geblieben waren. Die Forderung der Stiftung gegen die Konkursmasse stellte keinen bloßen Schenkungsversprechen dar, sondern eine feste Kapitalanlage, die gemäß Art. 219 Abs. 4 SchKG dem Privileg der 2. Klasse unterlag. Es war unerheblich, dass zum Zeitpunkt des Konkurses keine Leistungsberechtigten der Stiftung vorhanden waren: Das Privileg galt für die gesamte…