Erwägungen
Der Fall betrifft die fristlose Entlassung eines Basketballspielers durch den Sportverein B. Der Spieler, G, hatte vom 1. August 1989 bis zum 1. Mai 1990 einen Arbeitsvertrag mit B. Der Vertrag sah Pflichten für den Spieler vor, wie die Teilnahme am Training und das Unterlassen von schädigenden Erklärungen für das Image des Vereins. B behielt sich das Recht vor, Geldstrafen zu verhängen und in schwerwiegenden Fällen die Gehaltszahlung auszusetzen.
Im Laufe des Arbeitsverhältnisses hat B dem Spieler zwei Geldstrafen von je 1.500 Franken auferlegt, wegen Verweigerung der Teilnahme am Training, unangemessenen Verhaltens und der Abgabe eines imageschädigenden Interviews. Darüber hinaus hat B den Spieler am 13. April 1990 fristlos entlassen, weil er während eines Spiels das Trikot eines anderen Teams getragen hatte, und ihm eine weitere Geldstrafe von 3.000 Franken auferlegt.
Der Spieler hat die ihm zur Last gelegten Tatsachen bestritten und die Auszahlung des Gehalts bis zum Vertragsende sowie die Rückerstattung der als Sanktion abgezogenen Beträge gefordert.
Erwägungen
Das kantonale Gericht hat die Hauptberufung von B abgewiesen und die Anschlussberufung von G teilweise stattgegeben. B wurde verurteilt, G den Betrag von 11.333,40 Franken zu zahlen, entsprechend zwei Monatsgehältern und der Rückerstattung der Abzüge für die beiden Geldstrafen.
Das Bundesgericht war der Ansicht, dass kein gültiger Grund für die fristlose…