Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführerin: [A. AG] , vertreten durch Rechtsanwälte Bruno Frick und/oder Marc Widmer
- Beschwerdegegnerin: [B. AG] , vertreten durch Rechtsanwalt Mark Ineichen und/oder Rechtsanwalt Cyril Blattner
- Schuldner: [C.] , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine Burkhalter Kaimakliotis
Gegenstand: Provisorische Rechtsöffnung
Betreibung: Die [A. AG] will eine Forderung von Fr. 729'070.53 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2016 vollstrecken. Die Forderung basiert auf einem Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. mmm des Grundbuchamtes Emmental-Oberaargau vom 31. März 2010 in der Höhe von CHF 1'500'000.00, lastend auf den Liegenschaften [Y.] Gbbl-Nrn. ooo, ppp, qqq, rrr, sss, ttt, uuu und vvv im 3. Rang.
Verlauf:
- Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner und der [B. AG] zugestellt, beide erhoben Rechtsvorschlag.
- Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau erteilte der [A. AG] die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 729'070.53 nebst Zins sowie für das Pfandrecht an den Miet- und Pachtzinsforderungen.
- Die [B. AG] erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, welches den Betrag um Fr. 250'000.-- auf Fr. 479'050.53 reduzierte.
- Die [A. AG] reichte Beschwerde beim Bundesgericht ein, um die provisorische Rechtsöffnung in vollem Umfang zu erlangen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und stellt fest, dass die gesetzliche Streitwertgrenze erreicht und die Beschwerdefrist eingehalten wurde. Es weist das Gesuch um Vereinigung der Verfahren ab, da eine einheitliche Beurteilung nicht geboten erscheint.
In rechtlicher Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht die Schuldanerkennung vom 4. August 2016 nicht korrekt ausgelegt habe. Das Bundesgericht stellt fest, dass das Obergericht die Begründungspflicht nicht verletzt hat, da die vorinstanzlichen Erwägungen erkennen lassen, weshalb die provisorische Rechtsöffnung im…