Erwägungen

Die Immorex AG verkaufte Max Werz ein Baugrundstück in Goldach und schloss mit ihm einen "Werk- und Generalunternehmungsvertrag" ab, wonach sich die Immorex AG verpflichtete, auf diesem Grundstück ein 9-Familienhaus zum Pauschalpreis von Fr. 575'000.-- schlüsselfertig zu erstellen.

Werz bezog am 1. Februar 1965 eine Wohnung im Neubau, verweigerte aber die Bezahlung der restlichen Fr. 15'000.-- des vereinbarten Werklohns, da es noch nicht alle vereinbarten Arbeiten ausgeführt worden seien. Das Kantonsgericht St. Gallen schützte die Klage der Immorex AG auf Bezahlung des restlichen Werklohns, woraufhin Werz Berufung beim Bundesgericht einlegte.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass der Vertrag zwischen den Parteien rechtlich als Werkvertrag im Sinne von Art. 363 ff. OR zu werten ist. Entscheidend ist, dass das Werk zum Zeitpunkt des Einzugs des Bestellers am 1. Februar 1965 noch nicht vollendet war, da es in mehreren Punkten vom Bauprojekt abwich.

Da das Werk zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeliefert war, hatte der Beklagte das Recht, eine Minderung des Preises geltend zu machen und den noch ausstehenden Restbetrag des Werklohns von Fr.…