Erwägungen

Der am 10. März 1998 geborene A. ist von einer Trisomie 21 (Down-Syndrom) betroffen. Die Invalidenversicherung sprach ihm Leistungen für medizinische Massnahmen und eine heilpädagogische Abklärung zu, richtete Pflegebeiträge aus und übernahm die Kosten für eine heilpädagogische Früherziehung. Die Stiftung S., in der die heilpädagogische Früherziehung durchgeführt wurde, ersuchte im Juni 2001 um Abgabe eines "B.A.Bar"-Geräts zugunsten des Versicherten. Dabei handelt es sich um einen Apparat, durch den Tonaufnahmen mit Hilfe von auf Gegenständen oder Bildern angebrachten Strichcodes abgerufen werden können. Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte den Anspruch ab, woraufhin die Eltern von A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte, ob ein Anspruch auf Abgabe des B.A.Bar-Geräts durch die Invalidenversicherung besteht. Es kam zum Schluss, dass das Gerät nicht unter den Begriff des Hilfsmittels im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) fällt, da es nicht hauptsächlich dazu dient, einen behinderungsbedingten Defizit auszugleichen, sondern den wegen der Trisomie 21 erschwerten und verzögerten Spracherwerb fördern soll. Eine Übernahme der Kosten als medizinische Massnahme nach Art. 12 IVG kam ebenfalls nicht in Betracht.

Das Gericht prüfte weiter, ob das B.A.Bar-Gerät als pädagogisch-therapeutische Massnahme im Rahmen der Sonderschulung nach Art. 19 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen wäre. Es kam zum Schluss, dass dies grundsätzlich möglich sein könnte, da das Gerät im Rahmen der heilpädagogischen Früherziehung und einer logopädischen Behandlung eingesetzt…