Erwägungen
A., portugiesischer Staatsangehöriger, hat seit 1981 in der Schweiz gearbeitet und wohnt seit dem 17. März 1989 ununterbrochen hier. Ihm wurde für den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1999 eine volle Invalidenrente gewährt, die unter Berücksichtigung seiner in Portugal und in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten berechnet wurde.
Im Jahr 2008 stellte A. einen neuen Antrag auf Invaliditätsleistungen. Das Amt für Invalidenversicherung des Kantons Genf gewährte ihm daraufhin ab dem 1. Januar 2009 eine halbe Invalidenrente, die nur auf der Grundlage seiner in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten berechnet wurde. A. hat diese Entscheidung angefochten und der Verwaltung vorgeworfen, seine in Portugal zurückgelegten Beitragszeiten nicht berücksichtigt zu haben.
Die Sozialversicherungskammer des Gerichts der Republik und des Kantons Genf hat den Rekurs von A. gutgeheißen und die Sache zur Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der in Portugal zurückgelegten Beitragszeiten an das Invalidenversicherungsamt zurückverwiesen. Gegen diese Entscheidung hat das Amt Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Amtes abgewiesen. Es hat entschieden, dass gemäß seiner ständigen Rechtsprechung in BGE 133 V 329 Art. 20 FZA den Versicherten nicht daran hindert, von einer günstigeren Bestimmung eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens zu profitieren, sofern er sein Recht auf Freizügigkeit vor dem Inkrafttreten des FZA ausgeübt hat. Diese Rechtsprechung, die auf der europäischen Rechtsprechung beruht, zielt darauf ab,…