Art. 20 FZA

Beziehung zu bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit

Sofern in Anhang II nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten dieses Abkommens insoweit ausgesetzt, als in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt wird.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 10 Abs. 1, Art. 10a Abs. 1 und Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71: Export von Viertelsrenten und Härtefallrenten der Invalidenversicherung
    · 07.04.2004 · 322 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 16 Abs. 2 des französisch-schweizerischen Abkommens über soziale Sicherheit: Anwendung eines bilateralen Abkommens über soziale Sicherheit, das günstiger ist als die Verordnung Nr. 1408/71
    · 04.07.2007 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 15.06.2011 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009
    · 11.03.2016 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    FZA; EFTA-Übereinkommen; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; bilaterales Abkommen Schweiz-Fürstentum Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung
    · 16.04.2010 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Zustellung gerichtlicher Entscheide nach Deutschland
    · 06.07.2009 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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