Erwägungen
Die am 13. März 1936 geborene S. wohnt in ihrem Heimatland Slowenien. Seit 1. April 1998 richtet ihr die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) eine schweizerische Altersrente in Schweizer Franken aus. Im Februar 2006 teilte die Postfinance als von der SAK beauftragter Finanzdienstleister der Versicherten mit, dass die Rentenbetreffnisse "infolge einer Umstellung" ab Juni 2006 in Euro überwiesen würden. S. ersuchte daraufhin die SAK, die Rente weiterhin in Schweizer Franken auszuzahlen oder ihre Rechtsauffassung zumindest in einer anfechtbaren Verfügung mitzuteilen. Als die SAK ihr mitteilte, sie könne keine Verfügung erlassen, reichte S. Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ein, welche die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 20. November 2006 abwies.
Das Bundesgericht hiess die von der Versicherten dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und wies die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurück, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte S. die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass weder das Abkommens- noch das Gemeinschafts- oder das innerstaatliche Recht eine direkt anwendbare Regel zur Frage enthalten, in welcher Währung die AHV-Altersrente einer in ihrem Heimatland Slowenien wohnenden Versicherten auszuzahlen ist. Es rechtfertigt sich jedoch die analoge Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV), wonach Renten und Taggelder an Berechtigte im Ausland direkt durch die Ausgleichskasse in der Währung des Wohnsitzstaates auszurichten sind.
Zwar hatte die SAK die Rente der Beschwerdeführerin seit 1998 in Schweizer Franken ausbezahlt, was auf Art. 34 Ziff. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und…