Art. 22 EOV
Entschädigung für Personen im Ausland
1 Die Entschädigung für Personen, die im Ausland wohnen, wird in Schweizer Franken festgesetzt.
2 Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt in der Währung des Wohnsitzstaates. Für die Umrechnung in die Fremdwährung gilt Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 20 Abs. 1 Satz 1 VFV (in der bis 310 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Alters- und Hinterlassenenversicherung1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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