Art. 22 EOV

Entschädigung für Personen im Ausland

1 Die Entschädigung für Personen, die im Ausland wohnen, wird in Schweizer Franken festgesetzt.
2 Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt in der Währung des Wohnsitzstaates. Für die Umrechnung in die Fremdwährung gilt Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

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    · 15.06.2011 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
    · 15.06.2011 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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