Erwägungen
Der 1967 geborene, deutsche Staatsangehörige B. war vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 in der Firma X. und vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 in der Firma A. AG, beide im Fürstentum Liechtenstein, tätig. Aus betrieblichen Gründen löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 27. August 2008 auf den 30. September 2008 auf und stellte den Arbeitnehmer ab sofort frei. Am 7. November 2008 meldete sich B. beim Gemeindearbeitsamt F. zur Arbeitsvermittlung und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Die kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz lehnte den Anspruch ab, da B. die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist nicht erfüllt hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von B. ab. Es kam zum Schluss, dass weder das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU noch das EFTA-Übereinkommen auf die Situation von B. anwendbar sind, da er als deutscher Staatsangehöriger nicht unter den persönlichen Geltungsbereich dieser Abkommen fällt. Zudem konnte B. auch nicht von den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland sowie der Schweiz und Liechtenstein profitieren, da er die erforderlichen Beitragszeiten nicht erfüllte.
Das Bundesgericht hielt fest, dass aufgrund des fehlenden übergreifenden Koordinationsmechanismus zwischen den verschiedenen Abkommen die Schweiz EU-Staatsangehörigen die in einem anderen EFTA-Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht anrechnen muss. Da B. die…